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FG Sachsen, 27.11.2009 - 3 Ko 1688/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Terminsgebühr für einen Bevollmächtigten bei Abhilfe seitens einer Partei und beiderseitiger Erledigungserklärung ohne mündliche Verhandlung
- Judicialis
RVG Anlage 1.3.1; ; RVG Anlage 1.3.2.1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bei Ergehen eines Abhilfebescheids und übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren keine Terminsgebühr für den Rechtsanwalt
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Bei Ergehen eines Abhilfebescheids und übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren keine Terminsgebühr für den Rechtsanwalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- FG Schleswig-Holstein, 14.04.2008 - 5 KO 16/08
Anspruch eines Rechtsanwalts auf Terminsgebühr: Erledigung der Hauptsache, …
Auszug aus FG Sachsen, 27.11.2009 - 3 Ko 1688/09
Die Frage, ob bei Abhilfe seitens des Beklagten und beiderseitiger Erledigungserklärung ohne mündliche Verhandlung wie im sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr entsteht, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 27. April 2009 (3 Ko 635/09) ablehnend entschieden (ebenso im Ergebnis FG Schleswig Holstein vom 14. April 2008 5 KO 16/08, EFG 2008, 1150). - FG Sachsen, 27.04.2009 - 3 Ko 635/09
Entstehung einer Erledigungsgebühr und Terminsgebühr
Auszug aus FG Sachsen, 27.11.2009 - 3 Ko 1688/09
Die Frage, ob bei Abhilfe seitens des Beklagten und beiderseitiger Erledigungserklärung ohne mündliche Verhandlung wie im sozialgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr entsteht, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 27. April 2009 (3 Ko 635/09) ablehnend entschieden (ebenso im Ergebnis FG Schleswig Holstein vom 14. April 2008 5 KO 16/08, EFG 2008, 1150).
- FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 - 8 KO 508/12
Keine Terminsgebühr nach Erledigung der Hauptsache
Es kann daher nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Festlegung in Nr. 3104 Anmerkung 1 Ziffer 3 VV-RVG auf Verfahren vor dem Sozialgericht Anerkenntnisse in anderen Gerichtsbarkeiten ausgeschlossen hat (Sächsisches Finanzgericht , Beschlüsse vom 27.4.2009 3 Ko 635/09, Juris und vom 27.11.2009 3 Ko 1688/09, Juris) und nur eine entsprechende Anwendung in Berufungsverfahren vor dem jeweiligen Landessozialgericht in Betracht gezogen hat, soweit keine Betragsrahmengebühren anfallen.